Neues Rücktrittsrecht ab 2019

Neues Rücktrittsrecht ab 1. Jänner 2019 

Mit 1. Jänner 2019 ist ein neues Rücktrittsrecht (§ 5c VersVG) in Kraft getreten. Die bisherigen Bestimmungen nach §§ 5b, 5c und 165a werden hierdurch ersetzt, sodass § 165 a und § 5b Abs. 2 bis 6 entfallen. Dieses Rücktrittsrecht ersetzt auch die bisherigen §§ 3 und 3a KSchG. Das neue Rücktrittsrecht ist an keine weiteren Voraussetzungen gebunden. Ziel war eine Vereinheitlichung und Vereinfachung der rechtlichen Situation. 

Neu ist auch, dass für die Ausübung des Rücktrittsrechtes nach § 5c die geschriebene Form vorgesehen ist. Eine Vereinbarung, wonach die Schriftform für die Rücktrittserklärung festgelegt wird, ist unzulässig. 

Der Gesetzgeber sieht sogar einen Mustertext für die Belehrung über das Rücktrittsrecht vor. Nachfolgend die neue Rücktrittsbelehrung des Zillertaler Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit: 

  1. Sie können von Ihrem Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in geschriebener Form (zB Brief, Fax, E-Mail) zurücktreten.

  2. Die Rücktrittsfrist beginnt mit der Verständigung vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages (= Zusendung der Polizze bzw. Versicherungsschein), jedoch nicht, bevor Sie den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Prämienfestsetzung oder –änderung und diese Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben.

    3. Die Rücktrittserklärung ist zu richten an: Zillertaler Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Bahnhofstraße 6, 6280 Zell am Ziller, auch per E-Mail an info@zillertalerversicherung.at. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass Sie die Rücktrittserklärung vor Ablauf der Rücktrittsfrist absenden. Die Erklärung ist auch wirksam, wenn sie in den Machtbereich Ihres Versicherungsvertreters gelangt.

    4. Mit dem Rücktritt enden ein allfällig bereits gewährter Versicherungsschutz und Ihre künftigen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag. Hat der Versicherer bereits Deckung gewährt, so gebührt ihm eine der Deckungsdauer entsprechende Prämie. Wenn Sie bereits Prämien an den Versicherer geleistet haben, die über diese Prämie hinausgehen, so hat sie Ihnen der Versicherer ohne Abzüge zurückzuzahlen.

    5. Ihr Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat, nachdem Sie den Versicherungsschein einschließlich dieser Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben.

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