Risiko Pauschalreisen
Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen
Mit Wirkung ab 1. Juli 2018 ist die Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen in nationales Gesetz umgesetzt worden. Die Richtlinie trägt den Anforderungen des Internetzeitalters Rechnung und soll den Verbraucherschutz erhöhen.
Wichtig! Die Vorgaben treffen sowohl gewerbliche Beherbergungsbetriebe als auch nicht-gewerbliche Beherbergungsanbieter.
Welche Auswirkung hat das neue Gesetz konkret?
Bieten Sie Pauschalreisen oder verbundene Reiseleistungen (= neue Kategorie) im Sinne des Gesetzes an, treffen Sie einerseits Informationspflichten, deren Missachtung mit Verwaltungsstrafen geahndet wird. Andererseits setzen Sie sich zusätzlichen Haftungen aus. Der Beherbergungsbetrieb wird nämlich zum Reiseveranstalter, der für die angebotenen Leistungen – auch von anderen Unternehmen – haftet. Zudem müssen Veranstalter von Pauschalreisen und Vermittler von verbundenen Reiseleistungen eine Insolvenzabsicherung bereitstellen. Ein Beispiel für eine Pauschalreise:
Buchung „Schneegaudiwoche“ in einem Buchungsprozess über die Homepage des Beherbergungsbetriebes
- 7 Übernachtungen im Haus Edelweiß EUR 350,00 pro Person
- Skikeller mit Skischuhtrockner inklusive
- Benützung des Wellnessbereichs inklusive
- 5-Tages-Skipass EUR 220,00 pro Person
Beispiel I für einen zusätzlichen Schadenersatzanspruch
Der Gast bucht eine Pauschalreise inklusive Eintritt in das örtliche Erlebnisbad. Aufgrund von unerwarteten Wartungsarbeiten im Erlebnisbad kann der Gast den Eintritt nicht wahrnehmen. Der Gast hat gegenüber dem Beherbergungsbetrieb als Reiseveranstalter einen Anspruch auf Preisminderung.
Beispiel II für einen zusätzlichen Schadenersatzanspruch
Der Gast bucht eine Pauschalreise inklusive Skipass. Aufgrund mangelhafter Wartung der Piste kommt er zu Sturz. Der Gast stellt seine Schadenersatzansprüche wegen des erlittenen Personenschadens an den Beherbergungsbetrieb als Reiseveranstalter.
Was müssen Sie tun?
Prüfen Sie Ihr Angebot ihren Gästen gegenüber dahingehend, ob die Voraussetzungen für eine Pauschalreise oder verbundene Reiseleistung vorliegen. Wenden Sie sich gegebenenfalls an Ihre Interessensvertretung.
Was hat das mit meiner Versicherung zu tun?
Durch die Gesetzesänderung wurde das Risiko eines Reiseveranstalters auf Betriebe ausgedehnt, die bisher außerhalb dieser privilegierten Haftung operierten. Die neuen zusätzlichen Haftungen sind in herkömmlichen Haftpflichtversicherungen nicht abgedeckt.
Wichtig! Bieten Sie Pauschalreisen oder verbundene Reiseleistungen an, wenden Sie sich an Ihren Betreuer. Nach Evaluierung des von Ihnen übernommenen Risikos, bemühen wir uns um eine Absicherungsmöglichkeit.